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Johannesschule
Förderschule für geistige Entwicklung
Wittekindshof Gronau
Landgrafenstr. 10
48599 Gronau
Tel. 02562/916-180
Die Aufklärung der Eltern und Öffentlichkeit über die Probleme und Möglichkeiten der Bildung geistig Behinderter gehört zu den Aufgaben des Fördervereins der Johannesschule (Förderschule für geistige Entwicklung), Gronau (Westf.) e.V., der sich in der Absicht gründet, den Zielen der o.g. Deklaration zu dienen und der sich folgende Satzung gibt:
Satzung
Des Fördervereins der Johannesschule (Förderschule für geistige Entwicklung), Gronau (Westf.) e.V.
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: Förderverein der Johannesschule (Förderschule für geistige Entwicklung), Gronau (Westf.) e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Gronau; er erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gronau. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgabe
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, und zwar will er die Johannesschule (Förderschule für geistige Entwicklung) in Gronau (Westf.) in ideeller und materieller Weise unterstützen. Er möchte den Kontakt zwischen Schule und Elternschaft pflegen und vertiefen und die Verbindung zu ehemaligen Schülerinnen und Schülern erhalten. Er will die Interessen der Schule bei privaten und öffentlichen Stellen unterstützen und die Belange der Schülerinnen und Schüler sowie der Elternschaft wahrnehmen.
Etwaige Gewinne werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Johannesschule (Förderschule für geistige Entwicklung) Gronau (Westf.) zu fördern bereit ist und die Satzung für sich bindend anerkennt.
Über die Aufnahme in den Verein beschließt der Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder auf Vorschlag des Vorstandes ernennen.
Der Austritt eines Mitglieds kann jederzeit gegenüber dem Vorstand durch schriftliche Mitteilung geschehen. Die Austrittserklärung wird zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam, wenn sie dem Vorstand wenigstens einen Monat vorher zugegangen ist. Die Mitgliedschaft endet: 1. durch Tod 2. durch Austrittserklärung 3. durch Ausschluss (Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung).
§ 4
Beitrag
Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten, der bis zum 1. März eines jeden Jahres fällig ist. Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder zahlen keine Pflichtbeiträge. Die Mitgliedsbeiträge werden durch Bankeinzugsverfahren eingezogen.
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand 2. die Mitgliederversammlung
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§ 6
Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins können an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen und sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
§ 7
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit
a) die Wahl des Vorstandes für die Dauer von 2 Jahren
b) die Wahl von 2 Rechtsprüfern
c) sie nimmt den Jahresbericht und die Jahresrechnung entgegen und entlastet den Vorstand
d) sie setzt die Höhe des Jahresbeitrags fest
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Für Satzungsänderungen ist die Zustimmung von 2/3 der erschienenen Mitglieder notwendig.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung wenigstens einmal jährlich einberufen. Die Einberufung erfolgt vier Wochen vorher.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem / der Vorsitzenden oder seinem / ihrem StellvertreterIn zu unterschreiben ist.
§ 8
Vorstand
Dem Gesamtvorstand gehören an:
a) der / die 1. Vorsitzende
b) der / die 2. Vorsitzende
c) der / die SchriftführerIn (GeschäftsführerIn)
d) der / die KassiererIn
e) BeisitzerInnen
f) die RechnungsprüferInnen
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der / die 1. Vorsitzende und der / die 2. Vorsitzende. JedeR ist allein vertretungsberechtigt. Scheidet ein Vorstandmitglied vorzeitig aus, beruft der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied.
Der Vorstand hat die Ziele des Vereins zu verwirklichen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen. Der Vorstand führt seine / ihre Tätigkeit ehrenamtlich. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung - mind. eine Woche vorher - ein.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit 2/3 Stimmenmehrheit. Wird 2/3 Stimmenmehrheit nicht erreicht, entscheidet 1 - fache Stimmenmehrheit. Wird 1 - fache Stimmenmehrheit nicht erreicht entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der / die SchulleiterIn und sein / ihr VertreterIn nehmen an den Vorstandsitzungen beratend teil.
§ 9
Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung kann mit mehr als 2/3 der auf einer eigens dazu einberufenen Versammlung erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.
Das Vermögen des Vereins fällt dem / der TrägerIn der Schule zur ausschließlichen Verwendung für die Johannesschule (Förderschule für geistige Entwicklung) Gronau (Westf.) zu.
Gronau, 8. Mai 2007