ElternmitwirkungPflegschaften

Die Klassenpflegschaft

Alle Eltern der Schülerinnen und Schüler einer Klasse bilden die Elternpflegschaft. Diese wählt aus ihrer Mitte zu Beginn des Schuljahres eine Verterterin/einen Vertreter und eine Stellverterterin/einen Stellvertreter. Die Klassenpflegschaft dient der Zusammenarbeit von Eltern, Schülerinnen und Schülern sowie Lehrerinnen und Lehrern. Dazu gehören der Informations- und Meinungsaustausch über Angelegenheiten der Schule, vor allem aber über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse. Die Klassenpflegschaft kann sich bei der Planung, Organisation und Durchführung von Klassen- und Schulfesten beteiligen (siehe hierzu §73 Schulgesetz NRW).

Die Schulpflegschaft

Die Mitglieder der Schulpflegschaft sind die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften. An den Sitzungen können auch die Stellvertreter mit beratender Stimme teilnehmen. Der Schulleiter soll beratend teilnehmen. Die Schulpflegschaft wählt einen Vorsitzenden und bis zu drei Vertreter. Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen aller Eltern der Schule gegenüber der Schulleitung. Sie ist daher ein geeignetes Diskussionsforum, um unterschiedliche Auffassungen und Interessen der Eltern abzustimmen. Informationen der Schulleitung können so über die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften an alle Eltern weitergegeben werden. Entscheidungen, die in der Schulkonferenz zu treffen sind, sollten vorher in der Schulpflegschaft besprochen und beraten werden. Die Schulpflegschaft kann auch eigene Anträge an die Schulkonferenz richten, über die dort abgestimmt wird (siehe hierzu §72 Schulgesetz NRW).

Die Schulkonferenz

Die Schulkonferenz ist das oberste Mitwirkungsgremium der Schule. Dort arbeiten die Vertreter der Eltern sowie die Vertreter des Kollegiums zusammen. Die Elternvertreter werden von der Schulpflegschaft, die Vertreter der Lehrkräfte von der Lehrerkonferenz gewählt. Den Vorsitz der Schulkonferenz führt der Schulleiter als Mitglied der Schulkonferenz, aber ohne Anrechnung auf die Lehrervertretung und damit grundsätzlich ohne Stimmrecht. Lediglich bei Stimmengleichheit gibt das Votum des Schulleiters den Ausschlag.

Die Schulkonferenz berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten.

Die vielfältigen Aufgaben der Schulkonferenz sind in § 65 des Schulgesetzes des Landes NRW geregelt.

Ihr Kontakt

Jörg HunschedeSchulleitung

Johannesschule Gronau

Marschallstraße 60
48599 Gronau